Jugendarbeitsschutz-Untersuchung2019-02-28T08:20:12+01:00

Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Allgemeines
Um die Jugendlichen beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Schädigungen ihrer Gesundheit zu schützen, muss jeder Jugendliche innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (§ 32 JArbSchG).

Hier sollen insbesondere Erkrankungen festgestellt werden, die vor oder während der Ausbildung gegen den erwünschten Beruf sprechen. Es sollte möglichst früh und nicht erst nach Abschluss der Berufsausbildung festgestellt werden, dass man den erwünschten Beruf nicht ausüben kann.

Es sollen Vorerkrankungen festgestellt werden, die sich in dem Beruf verschlimmern könnten. Diese Untersuchung wird von vielen Arbeitgebern als Voraussetzung zum Abschluss des Ausbildungsvertrages verlangt. Hierfür muss jedoch von der Gemeinde ein Berechtigungsschein angefordert werden und mit uns ein Termin vereinbart werden.

Ärztliche Untersuchungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Über die Durchführung der Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1 JArbSchG) muss der Jugendliche vor Aufnahme seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Untersuchungsbefund vorlegen. Diese Erstuntersuchung kann bis zu 14 Monate vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen worden sein.

Die 1. Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 JArbSchG) wird nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres durchgeführt. Die Nachuntersuchung hat den Zweck, die Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit und die Entwicklung des Jugendlichen festzustellen und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

Wird im Rahmen der Erstuntersuchung oder einer Nachuntersuchung eine gesundheitliche Schwäche oder ein Schaden festgestellt, der weiter beobachtet werden muss, oder der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, so muss der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG) innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist anordnen.

Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG) müssen dann veranlasst werden, wenn der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen ohne ergänzende Untersuchungen nicht beurteilen kann. Ergänzungsuntersuchungen müssen von einem Facharzt (nicht Hausarzt) durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Ergänzungsuntersuchung muss der veranlassende Arzt begründen.

Inhalt der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
Zur Vorbereitung der Erst- oder Nachuntersuchung erhält der Jugendliche einen Erhebungsbogen, der vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben dem Arzt vorgelegt werden soll. Die Erst- und die Nachuntersuchungen erfolgen nach einem standardisierten Programm, das sich aus den amtlichen Untersuchungsbögen ergibt.

Sie umfassen folgende Leistungen:

  • eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung einschl. einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung
  • einfache qualitative Harnuntersuchung
  • Beratung des Jugendlichen
  • schriftliche gutachterliche Äußerung und die Mitteilung für die Personensorgeberechtigten sowie die Bescheinigung für den Arbeitgeber.

Kostenträger ist gemäß § 44 JArbSchG das Land. Der Arzt erhält von diesem die zutreffende Gebühr automatisch nach Einreichung des Untersuchungsberechtigungsscheins erstattet. Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen gelten nur für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Diese Jugendschutzuntersuchung für Jugendliche unter 18 Jahren bieten wir ebenfalls in unserer Praxis an.

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